
Die grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung wird durchbrochen, in dem vereinbart werden kann, dass eine bestimmte Branche, Debitorengruppen, bestimmte einzelne zu benennende Debitoren oder `unbenannte Kunden nicht in die Kreditversicherung eingeschlossen werden. Zur Entscheidung benötigt der Versicherer dafür...
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