[Achtung: Schreibweise von 1811] (nicht gebräuchlich) adj. et adv. welches nur in den Lehnsrechten, besonders der mittlern Zeiten, üblich ist, wo ein aufgebig Lehn ein solches Lehn bedeutet, auf welchem das Öffnungsrecht haftet, d. i. dessen Besitzer den Lehnsherren zu allen Zeiten in das Lehn lassen und denselben ...
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