Art. 56 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 56 Haager Landkriegsordnung

Art. 56 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln. Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder vo...
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