Art. 44 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 44 Haager Landkriegsordnung

Art. 44 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.
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