
Arbeiterrentenversicherung, die Rentenversicherung der Arbeiter auf der Grundlage der §§ 1226 ff. Reichsversicherungsordnung bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992, das nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet.
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Begriff aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Früher Invalidenversicherung.
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öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung, Teil der deutschen Sozialversicherung . - Aufgabe: Versorgung der Arbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sicherstellung der Hinterbliebenen, ferner Gesundheitshilfe sowie Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. 1889 als ...
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