Alle Nachkommen einer Person in gerader Linie. Zu den Abkömmlingen zählen somit Kinder, Enkel, Urenkel usw. Der Begriff ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, seine Auslegung ergibt sich jedoch aus § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Verwandtschaft in g... Gefunden auf https://www.anwalt24.de/lexikon