[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Durch Frohn- oder Handdienste bezahlen Eine Schuld, einen Vorschuß abfröhnen. 2) Die schuldigen Frohndienste leisten. Die Hoftage abfröhnen. Daher die Abfröhnung. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_0_298