Gegenseitige Verträge, die noch von keinem Vertragspartner erfüllt wurden, werden bis zur Erfüllung als schwebend bezeichnet. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) finden schwebende Geschäfte nur dann Eingang in die Buchführung, wenn sie Verluste erwarten lassen. Gefunden auf https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Schwebende_Geschaefte.htm