
Bei Übergabe beziehungsweise Rückgabe des Leasingobjekts sollte eine Objektprüfung durchgeführt werden. Es liegt in der eigenen Sorgfaltspflicht. Ferner führt der Leasinggeber ebenfalls eine Objektprüfung nach Rückgabe der Leasingzeit durch. Auch hier wird eine Sorgfaltspflicht als selbstverständlich erachtet.
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