
ist das rechtsförmliche Anfassen einer abhandengekommenen und vom Verfolger wiedergefundenen beweglichen Sache unter der Behauptung des Eigentums. Der A. bedeutet eine Klageerhebung gegen den Besitzer, der sich im nachfolgenden Verfahren verteidigen muss. Vor Gericht kann der Besitzer sich insbesondere dadurch vor dem Diebstahlsvorwurf befreien, d...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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